Satzung des Internationalen Berufsverbandes der Hundetrainer & Hundeunternehmer (IBH) e.V.

(nachfolgend IBH genannt)
Stand 01.2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

Der Verband führt den Namen:

„Internationaler Berufsverband der Hundetrainer:innen und Hundeunternehmer:innen (IBH) e.V.“

Der Sitz des Verbandes ist Freiburg i.Br. Er wird beim Amtsgericht Freiburg i.Br. eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort des Verbandes ist der Sitz des Verbandes.

§ 2 Ziel und Zweck

Der Internationale Berufsverband der Hundetrainer:innen und Hundeunternehmer:innen (IBH) e.V. ist eine unabhängige Vereinigung von Hundetrainer:innen, Hundeverhaltensberater:innen, Dogwalkern und -sittern, Hundepensionen und anderen Hundeunternehmer:innen in Deutschland und Europa, die nach dem Prinzip der gewaltfreien Ausbildung und des respektvollen Umgangs mit dem Hund-Mensch-Team arbeiten. Der Verband ist konfessionell und politisch neutral.

1)    Ziel und Zweck des Verbandes sind die Förderung, Überwachung und Lenkung einer artgerechten und verhaltensgerechten Aufzucht, Haltung und Erziehung von Hunden, unter besonderer Beachtung der Einhaltung und Förderung der Gesundheit und des Charakters der Tiere sowie der Belange/ Einhaltung der Tierschutzgesetze.

2)   Die Unterstützung und Beteiligung an wissenschaftlichen Untersuchungen und Beobachtungen von Kaniden (keine Tierversuche).

3)    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Überwachung und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedern bei der Durchführung von Lehrgängen und Seminaren zur Ausbildung, Fortbildung und Unterrichtung der Mitglieder in kynologischen Fragen, sowie der Beratung und des Austauschs der Mitglieder untereinander verwirklicht.

4)   Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung und Werbetätigkeit für einen artgerechten, gewaltfreien und respektvollen Umgang, insbesondere durch Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen, dem allgemeinen Hundewesen und den Tierärztekammern, um auf der Gestaltung zu allgemein verbindlichen Richtlinien/ Regeln für die unter Punkt 1 genannten Ziele hinzuwirken.

5)    Die Überwachung und Absicherung der Einhaltung der Grundsätze der gewaltfreien und respektvollen Hundeerziehung erfolgt durch eine neutrale Institution.

6a) Eine staatliche Anerkennung des Berufsbildes der Hundetrainer:innen und Verhatensberater:innen nach einheitlichen festgelegten Qualifikationsmerkmalen unter besonderer Beachtung der unter § 2 genannten Ziele und Zwecke.

6b) Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs sowohl durch Mitglieder als auch Dritte, sowie die Berechtigung, bei Verstößen entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

7)    Überwachung der Einhaltung der Satzung und Ordnungen.

§ 3 Mitgliedschaft
1.    Erwerb der Vollmitgliedschaft

1 ) Um die Aufnahme als Vollmitglied kann sich bewerben, wer haupt-, neben- oder freiberuflich als Hundetrainer:in und/ oder Hundeunternehmer:in im Sinne der Grund-sätze des Verbandes tätig und volljährig ist.

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes gestellt werden. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft nach den Vorgaben einer Mitgliederordnung.

Die Mitgliedschaft erfolgt für die Dauer von sechs Monaten (ab Aufnahmemitteilung) zur Probe. Nach Ablauf der unbeanstandeten Probezeit erhält das Mitglied eine Benachrichtigung über seine dann uneingeschränkt bestehende Voll-Mitgliedschaft. Während der Probezeit gelten die Fortbildungsbestimmungen für das Mitglied nicht.

Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich.

Zum Erwerb der Vollmitgliedschaft müssen mindestens fünf Bildungsmaßnahmen (Seminare) beim IBH oder vom IBH anerkannten Institutionen nachgewiesen werden. Weitere Vorgaben ergeben sich aus der Mitgliederordnung.

2)    Vom Erwerb der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen:

a)   Gewerbsmäßige Hundehändler:innen und -vermittler:innen.

b) Personen, Körperschaften oder Institutionen, die Tierversuche durchführen oder unterstützen.

c)   Antragsteller:innen, die die satzungsmäßigen Anforderungen nicht erfüllen, bzw. bei denen zu befürchten ist, dass diese nicht eingehalten werden.

2.    Erlöschen, Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft endet oder ruht durch:

  1. Sie endet mit dem Tod des Mitgliedes oder der Aufgabe der Tätigkeit bzw. des Betriebes. Soll die Tätigkeit/ der Betrieb durch Nachfolger:innen weitergeführt werden, muss eine erneute Mitgliedschaft beantragt werden.
  2. Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Erklärung muss bis zum 30. September des Jahres bei einem Mitglied des Vorstands des IBH eingegangen sein. Wird die Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das folgende Jahr. Der Vorstand kann eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist annehmen.
  3. Durch Ausschluss oder nicht bestandene Probezeit/ die Streichung von der Mitgliederliste.
  4. Auflösung des Vereins.
  5. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes das Ruhen der Mitgliedschaft und aller damit verbundenen Rechte und Pflichten auf einen befristeten Zeitraum beschließen.

2)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Verband. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf das Verbandsvermögen oder Schadenersatz. Gleiches gilt für ruhende Mitglieder für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft.

3)    Ein Ausschluss/ eine Streichung kann erfolgen,

  1. wenn das Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Verbands, deren Satzung oder Ordnungen verstößt.
  2. bei verbandsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Verbands.
  3. wenn der Beitragspflicht, trotz Mahnung, länger als zwei Monate nicht nachgekommen wird.

3)    Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Das weitere Vorgehen regelt die Mitgliederordnung.

       Über einen endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in der nächsten ordentlichen Versammlung. Der Ausschluss ist zu bestätigen und aktenkundig zu machen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Alle Vollmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

2)    Jedes Vollmitglied hat das Recht, in ein Vorstandsamt gewählt zu werden.

3)    Jedes Vollmitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, bei Beschlüssen mitzuwirken und das satzungsmäßige Stimmrecht auszuüben.

4)    Jedes Mitglied kann an Versammlungen und Verbandsveranstaltungen teilnehmen.

5)    Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und satzungsgemäß verfassten Beschlüsse zu beachten.

6)    Vollmitglieder müssen ab Eintrittsdatum jeweils innerhalb von zwei Jahreszeiträumen 72 Fortbildungspunkte durch anerkannte IBH-Seminare oder anerkannte IBH-Referent:innen nachweisen. Die Nachweise/ Bescheinigungen sind spätestens zum Ende des aktuellen 2-Jahreszeitraums beim Vorstand einzureichen.

 7)   Die Mitglieder verpflichten sich, die Grundsätze der gewaltfreien Hundeerziehung und des respektvollen Umganges mit dem Hund-Mensch-Team zu verwirklichen und die hierzu notwendige Mitarbeit in ihrer Überprüfung durch die neutrale Institution zu leisten.

8)    Mitglieder des Verbandes verpflichten sich grundsätzlich selbst und in ihren Betriebsstätten, bei dem Umgang und der Arbeit keine Erziehungshilfen und Maßnahmen die dem Tier Schmerzen oder Leid zufügen oder seine Würde verletzen anzuwenden oder zu empfehlen.

       Grundsätzlich verboten sind:

Reizstromgeräte, Stachelhalsbänder, Sprühhalsbänder, Zughalsbänder mit und ohne Stopp, Erziehungsgeschirre mit Zugwirkungen unter den Achseln, Einwirkungen/ Schläge mit und ohne Gegenstände sowie der Einsatz von Maßnahmen/ Hilfen die unter Punkt 4 fallen. Die Durchführung und Ausbildung von Hunden im Schutzdienst. Ausgenommen sind im Einzelfall zur Sicherung und Führung erforderliche Maßnahmen, wie z. B. Zughalsband mit Stopp o. ä.

9)    Vollmitglieder und Probemitglieder erklären sich damit einverstanden, dass Kontrollen – auch unangemeldet – zur Sicherstellung der Satzungsgrundsätze durchgeführt werden können.

10) Vollmitglieder und Probemitglieder, die die in der Satzung festgelegten Qualifikationen erfüllen, sind berechtigt die Bezeichnung

  • „Geprüftes Mitglied im IBH“ zu führen,
  • den Namen und das entsprechende Logo „Geprüftes Mitglied“ des IBH für Eigenpräsentationen und Werbung zu nutzen,
  • auf der Homepage des IBH als Voll-Mitglied genannt zu werden.

Die Berechtigung endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

1)    Die Geschäftstätigkeit des Verbandes wird aus den Beiträgen und Entgelten für Dienstleistungen aller Art zum Ziel und Zweck des Verbandes bestritten.

2)   Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung regelt.      

3)    Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, sind für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft von Beiträgen und Umlagen befreit.

4)    Soweit die Mitgliedschaft eines Mitgliedes auf Probe (§ 3 Abs. 1) mit dem Ende der Probezeit seitens des Verbandes beendet wird, ist die Aufnahmegebühr nicht zu erstatten; der Jahresbeitrag wird quotal für die Dauer der Mitgliedschaft berechnet.

5)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Aufwendungsersatz

1)    Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen, die für eigene Auslagen im Rahmen der Tätigkeiten für den Verband entstanden sind.

2)    Hierbei sind die steuerlichen Vorgaben zur Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, dies auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z.B. für Telekommunikationskosten, Porti und sonstige im Interesse des Vereins verauslagte Beträge/ Aufwendungen. Näheres wird durch eine Finanzordnung geregelt.

3)    Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden.

§ 7 Organe des Verbandes und ihre Aufgaben

1)    Die Organe des Verbandes sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • in der Versammlung gewählte Ausschüsse.

2)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzendem/r
  • 2. Vorsitzendem/r
  • 3. Vorsitzendem/r
  • Schriftführer/in
  • Kassenwart/in

3)    Zum erweiterten Vorstand gehören (a. und b. im Bedarfsfall zu wählen):

       a. Pressewart (Öffentlichkeitsarbeit)

       b. die Vorsitzenden der Fachausschüsse

       c. Vorsitzende der Landesverbände sowie angeschlossener Vereine

4)    Ein Voll-Mitglied kann maximal zwei Vorstandsposten bekleiden, jedoch muss der geschäftsführende Vorstand aus verschiedenen Personen bestehen.

5)    Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen Ehrenvorsitzenden mit ständigem Sitz und Stimme im Vorstand wählen. Seine Abwahl ist möglich bei Verstoß gegen einen oder mehrere satzungsgemäße Grundsätze.

6)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

7)   Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/ die 1. Vorsitzende/n allein oder seine/ ihre Stellvertreter:in (§ 26 BGB) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. Der/die Stellvertreter:in darf im Innenverhältnis nur tätig werden, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

8)    Die Vertretungsvollmacht ist in der Weise beschränkt, dass:

  1. zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € (in Worten dreitausend Euro) die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich ist.
  2. zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € (in Worten fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  3. der Vorstand nur berechtigt ist, Verpflichtungen in Höhe des Vermögens des Verbands einzugehen. Der Verband haftet stets nur mit seinem Verbandsvermögen, in abzuschließende Verträge ist dies aufzunehmen.

9)   Der Vorstand und die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit gegen entgeltliche Vergütung aus, die durch den Vorstand beschlossen wird. Das betroffene Organmitglied hat bei dieser Beschlussfassung kein Stimmrecht.

10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der verbleibende geschäftsführende Vorstand dessen Funktion von einem Vorstandsmitglied oder einem geeigneten Verbandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung besetzen. Eine Mitgliederversammlung ist hierzu nicht erforderlich. Bei Ausscheiden des/der Kassenwartes/in ist umgehend von den Kassenprüfern:innen eine außerordentliche Kassenprüfung durchzuführen. Bei Ausscheiden des/der 1. Vorsitzenden oder von mehr als zwei Mitgliedern aus dem geschäftsführenden Vorstand ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Ergänzungswahlen sind durchzuführen.

11) Für Schäden, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 7a Wahlen

1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

2)    Ausschüsse sind öffentlich zu wählen. Der/ die Vorsitzenden gehören zum erweiterten Vorstand. Fachausschüsse sind insbesondere zuständig für die Anerkennung von Seminaren, Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Grundsätze des IBH.

3)   Kassenprüfer:innen:

  1. Es werden zwei Kassenprüfer:innen öffentlich gewählt.
  2. Der/Die Kassenprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  4. Der/Die Kassenprüfer:innen haben innerhalb des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen.

4) Alle Wahlen/ Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder wirksam, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen.

5) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muss mindestens ein Mitglied in der Versamlung einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der/die Versammlungsleiter:in kann ohne Angabe von Gründen bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

6) Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 8 Versammlungen

1)    Die Jahreshauptversammlung (JHV)

  1. Die Jahreshauptversammlung ist bis zum 30.09. eines Jahres abzuhalten.
  2. Der Termin für die Jahreshauptversammlung wird jeweils in der Sitzung für das kommende Jahr festgelegt. Die Mitglieder werden hieran mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung vor der Sitzung erinnert. Die Ankündigung kann per E-Mail, Brief oder per Fax erfolgen.
  3. Die Versammlungen werden vom/ von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer bis zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden einem/ einer durch die Mitglieder bestimmten Wahlleiter:in zu übertragen. Der/die Wahlleiter:in kann nicht gewählt werden. Der/die Versammlungsleiter:in bestimmt eine/n Schriftführer:in.
  4. Jedes Mitglied kann zur Jahreshauptversammlung Anträge stellen. Diese sind spätestens drei Wochen ab Erhalt der Ankündigung (lit. b) beim/ bei der 1. Vorsitzenden schriftlich (E-Mail nicht ausreichend) einzureichen und zu begründen. Wird diese Antragsfrist nicht eingehalten, ist der/die Vorsitzende nicht verpflichtet, den Antrag auf die Tagesordnung zu nehmen.
  5. Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
  6.  Der Ablauf der Versammlung ist zu protokollieren und von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Schriftführer:in zu unterzeichnen.

2)    Außerordentliche Mitgliederversammlung (aoMV)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbands es erfordert. Der Vorstand ist verpflichtet eine aoMV einzuberufen, wenn 3/10 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies durch eingeschriebenen Brief beim/ bei der 1. Vorsitzenden verlangen. Jedes Mitglied muss die Einberufung der aoMV durch eigenen Brief verlangen. Unterschriftensammlungen werden nicht berücksichtigt.

3)    Einberufung einer aoMV wegen Auflösung des Verbandes

  1. Soll der Verband aufgelöst werden, so ist dies allen Mitgliedern mit einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen. Der/die 1. Vorsitzende (oder eine vom Vorstand beauftragte Person zur Auflösung des Vereins) hat dann unter Ankündigung des Auflösungsantrages zu einer aoMV einzuladen. Wollen mehr als 20%, mindestens jedoch 10 Mitglieder, den Verband weiterführen, haben diese aus ihren Reihen einen neuen geschäftsführenden Vorstand zu wählen. Dieser übernimmt mit sofortiger Wirkung die Geschäfte des Verbandes. Mitglieder, die gegen eine Weiterführung des Verbandes sind, haben das Recht ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das gesamte Vermögen an einen gemeinnützigen Tierschutzverein. Dieser wird im Rahmen der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließt, festgelegt.

4)    An die Stelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten rechtzeitig hierfür ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Verbandes ist unzulässig.

§ 9 Rechts- und Verfahrensordnung

1)    Der Vorstand wirkt auf ein freundliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander hin. Er soll Streitigkeiten schlichten.

2)    Zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung kann der IBH Maßnahmen gegen Mitglieder und Amtsträger:innen, die den Satzungen, den Ordnungen und Zwecken des Verbandes und seiner Unterabteilungen zuwiderhandeln, ergreifen.

3)    Ist eine Schlichtung nicht möglich, ist der Ehrenrat mit einzubeziehen.

4)    Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Satzung oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.   

§ 10 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei gleichgestellten Mitgliedern, welche für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Verbandsmitgliedes in allen Problemfällen beratend oder zur Schlichtung angerufen werden. Hierzu hat er unabhängig und neutral die Angelegenheit aller Konfliktparteien zu prüfen. Nach Abschluss der Prüfung gibt er eine schriftliche Empfehlung an den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand ist bei Entscheidungen gehalten, seine Empfehlung verstärkt zu berücksichtigen, jedoch ist sie nicht verbindlich.

§ 11 Ausschüsse

Die Ausschüsse bestehen aus mindestens drei fachlich befähigten Vollmitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Wahl von Vorstandsmitgliedern in einen Ausschuss ist möglich.

Der Ausbildungsausschuss, zuständig für die Überwachung und Entwicklung tierschutzgemäßer und artgerechter Erziehungs- und Therapiemethoden, ist unbedingt zu bilden. Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden. Die Ausschüsse wählen ihre/n Vorsitzende/n und geben sich ihre Geschäftsordnung selbst, sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

Der/die 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein/ihre Stellvertreter:in ist zu jeder Ausschusssitzung zu laden. Er/sie hat in jedem Ausschuss Sitz und Stimme. Von den Ausschüssen festgelegte Beschlüsse werden als Anhang Bestandteil der jeweiligen Ordnung. Sie sind von den Ausschussmitgliedern zu unterschreiben und vom/von der 1. Vorsitzenden genehmigen zu lassen. Die genehmigten Ordnungen werden veröffentlicht und sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 12 Fördermitglieder

Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich. Fördermitglieder können in kein Amt gewählt werden und haben kein Stimmrecht. Weiteres bestimmt die Mitgliederordnung.  Von den Fördermitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung regelt.

§ 13 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonderer Verdienste für die artgerechte und tierschutzgerechte Erziehung von Hunden, den Tierschutz oder den Verband verdient gemacht haben, können auf einfachen Antrag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 14 Kooperation und Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verband kann die Mitgliedschaft in einem anderen Verein oder Verband beantragen oder mit ihnen Kooperationsverträge schließen. Der Vorstand beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit.

Ziel und Zweck des Verbands müssen hierbei erhalten bleiben.

§ 15 Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise geregelt worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

Freiburg, den 20.01.2023